Staatsangehörigkeit/ Einbürgerung

Staatsangehörigkeit meint die rechtliche Zuordnung eines Menschen zu einem oder mehreren Staaten.
Jeder souveräne Staat hat sein eigenes Staatsangehörigkeitrecht, hier finden Sie Informationen zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

Durch Geburt erwirbt man die deutsche Staatsangehörigkeit, wennn mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Kind ausländischer Eltern, das in Deutschland geboren wird, kann unter weiteren Voraussetzungen  neben der ausländischen Staatsangehörigkeit er Eltern auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (Optionspflicht).

PM Optionspflicht

Einbürgerung

Die Einbürgerung ist die formale Verleihung der deutschen Staatsangehörgkeit an eine/n Ausländer/in. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Zuständig für die Einbürgerung sind in der Regel die Standesämter. Daneben finden sich in vielen Kommunen Einbürgerungsberatungsstellen.

Für die Einbürgerung ist in der Regel nachzuweisen:

ein Aufenthaltstitel, mindestens 8 Jahre Inlandsaufenthalt, Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln, Wohnraum, ausreichende Deutschkenntnisse (B1), Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit, keine Straffälligkeit, Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (z.B. Integrationskurs und Einbürgerungstest);

Für bestimmte Fälle, z.B. für Ehepartner/innen von Deutschen, Familienangehörige, die gemeinsam eingebürgert werden, für Staatenlose oder heimatlose Ausländer/innen gelten besondere Regelungen.

Mehrstaatigkeit

Für bestimmte Personengruppen ist es möglich neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch weitere Staatsangehörigkeiten zu besitzen.

Mehrfache Staatsangehörigkeit durch das Abstammungsprinzip:
Wenn ein Kind mit der Geburt sowohl die ausländische Staatsagehörigkeit des ausländischen Elternteils als auch die deutsche Staatsangehörigkeit des deutschen Elternteils erhält, besitzt es mehrere Staatsangehörigkeiten und behält diese nach deutschem Recht auch. Dies ist der klassische Fall für binationale Kinder.

Mehrfache Staatsangehörigkeit durch das Geburtsortsprinzip:
Wenn ein Kind aufgrund der Geburt in Deutschland neben der Staatsanghröigkeit seiner ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat, mußte es nach Erlangung der Volljährigkeit die Staatsangehörigkeit der Eltern aufgeben um die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten (Optionspflicht).

Mehrfache Staatsangehörigkeit bei Enbürgerung:
Grundsätzlich muss bei der Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden, es sei denn...

  • ... es gibt nach dem Recht des anderen Staates keine Möglichkeit, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren;
  • ... das Land verweigert die Entlassung aus der bisheigen Staatsangehörigkeit, z. B. häufig der Fall in Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Lianon, Marokko, Syrien und Tunesien;
  • ... die Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit gelingt nicht, weil der entsprechende Antrag nicht entgegen genommen wurde, der Herkunftsstaat die notwendigen Formulare verweigert oder auch nach angemessener Zeit (mehr als zwei Jahre nach Antragstellung) noch nicht über den vollständigen und formgerechten Antrag entschieden wurde;
  • ... der andere Staat stellt unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (z.B. überhöhte Gebühren);
  • ... Sie sind anerkannter Flüchtling;
  • ... Sie sind über 60 Jahre alt und haben gesundheitliche Schwierigkeiten, die das Verfahren zur Entlassung aus der anderen Staatsangehörigkeit erschweren.

Bitte beachten Sie: Hat der Herkunftsstaat noch berechtigte Ansprüche an Sie, z.B. aufgrund von Steuerschulden, und verweigert deshalb die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, können Sie nicht in Deutschland eingebürgert werden.

Mehrfache Staatsangehörigkeit bei Spätaussiedler/innen:
Für Spätaussiedler/innen gelten besondere Rechtsvorschriften. Sie erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit durch Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung.

Mehrfache Staatsangehörigkeit bei Unionsbürger/innen:
Unionsbürger/innen behalten aufgrund EU-rechtlicher Regelungen auch bei Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit.