Bitte beachten Sie, dass nicht alle Länder Eheverträge kennen und daher auch nicht zwingend die in anderen Ländern abgeschlossenen Eheverträge anerkennen.
Mit einem Ehevertrag können Eheleute die rechtlichen Wirkungen, die für ihre Ehe gelten sollen, teilweise abweichend von der gesetzlichen Regelung selbst bestimmen. Da es sich also um einen Vertrag handelt, bedeutet dies, dass beide Partner sich über die zu treffende Regelung einig sein müssen.
Der Vertrag kann bereits vor der beabsichtigten Eheschließung, aber auch zu jeder Zeit während der Ehe geschlossen werden. Er muss von einem Notar protokolliert werden, um wirksam zu sein.
Das Ehepaar kann mit dem Ehevertrag die Verteilung der ehelichen Rechte und Pflichten regeln, soweit das Gesetz einzelne Rechtsfolgen nicht für unabänderbar erklärt (so kann z.B. die gegenseitige Unterhaltspflicht während der Ehedauer nicht ausgeschlossen werden).
Hier wird anstelle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft häufig die Gütertrennung gewählt. Das ist u.a. dann zu empfehlen, wenn ein Ehegatte bereits Vermögen in die Ehe mitbringt und nicht möchte, dass der andere Ehegatte im Fall der Scheidung von einem Wertzuwachs profitiert. Das kann bei Immobilienbesitz der Fall sein. Gütertrennung kann auch dann angezeigt sein, wenn ein bereits vorhandenes Geschäft oder eine Praxis bei einer späteren Scheidung durch Ausgleichszahlungen nicht gefährdet werden soll.
Dieser, also der Ausgleich der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, wird für den Fall einer Ehescheidung ausgeschlossen. Allerdings muss dieser Ausschluss des Versorgungsausgleiches mindestens ein Jahr und einen Tag vor Einreichung eines Scheidungsantrags vorab protokolliert worden sein, sonst bedarf er zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung des Scheidungsrichters.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches hat im Fall der Scheidung einen Nebeneffekt: Die Dauer des Scheidungsverfahrens verkürzt sich erheblich, wenn dieser nicht durchgeführt werden muß.
Bei binationalen Ehen wird in jüngster Zeit von deutschen Gerichten geprüft, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs den ausländischen Ehegatten nicht unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, wird der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als ungültig betrachtet. Daher ist binationalen Paaren anzuraten, sich dahingehend fachanwaltlich beraten zu lassen.
Während eine Vereinbarung, mit der ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt während der Ehezeit ausgeschlossen werden soll, vom Gesetz für nichtig erklärt worden ist, kann der Ehegattenunterhalt für die Zeit nach einer Scheidung häufig abbedungen werden.
Sowohl für den beabsichtigten Ausschluss des Versorgungsausgleiches wie auch für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, aber auch unter Umständen für die Vereinbarung der Gütertrennung sollte bedacht werden, dass der Partner, der seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Versorgung gemeinsamer Kinder zurückstellt, durch den Ausschluss benachteiligt sein kann. Bei bestehendem Kinderwunsch ist daher zu empfehlen, den Ausschluss unter die Bedingung zu stellen, dass die Ehe kinderlos bleibt oder jedenfalls den die Kinder versorgenden Partner in anderer Form abzusichern.
Beabsichtigt ein christlich-muslimisches Paar im Heimatland des muslimischen Partners zu leben, so sollte in jedem Fall der Ehevertrag dort vor Ort bei einem Notar gemacht werden. Ein islamischer Ehevertrag kann im Gegensatz zu einem "deutschen" nicht während der Ehe geschlossen werden. Er muß vor der Eheschließung bzw. während der Eheschließung abgeschlossen werden. Es wird die Unterzeichnung des zuvor ausgehandelten Ehevertrages durch Mann und Frau als die Eheschließung angesehen. Inhalt des islamischen Ehevertrages ist vor allem die rechtliche und soziale Absicherung der Frau. Das ist deshalb wichtig, weil in den islamischen Ländern regelmäßig kein nachehelicher Unterhaltsanspruch der Frau besteht und sie auch nicht an dem in der Ehe durch den Ehemann erworbenen Vermögen teilhat.
Auch für manche Eheschließungen in der Bundesrepublik ist der Abschluß eines islamischen Ehevertrages notwendig, damit die Ehe auch im Heimatland des betreffenden Partners registriert wird. Dies kann entweder auf dem entsprechenden Konsulat oder vor einem deutschen Notar in Gegenwart von zwei männlichen, muslimischen Zeugen geschehen. Dieser Vertrag muß anschließend in die Heimatsprache des ausländischen Partners übersetzt und bei der zuständigen Botschaft beglaubigt werden.
In einem islamischen Ehevertrag können Vereinbarungen über die Höhe und die Zahlungsweise der Morgengabe, über das Scheidungs-, Reise- und das Recht den Wohnsitz zu bestimmen, über das Recht der Ehefrau zur Berufstätigkeit und über Beitragszahlungen an die deutsche Rentenversicherung getroffen werden.
Auch wenn heutzutage viele Länder islamischer Tradition ein kodifiziertes Familienrecht haben, hat sich doch bis heute der traditionelle Ehevertrag bewährt und gehört als fester Bestandteil zur Eheschließung.
Bitte beachten Sie, dass in einem islamischen Ehevertrag jeweils nur solche Regelungen getroffen werden können, die das nationale Recht des Landes kennt, in welchem der Ehevertrag gelten soll. Hiezu ist ein Publikation des Bundesverwaltungsamtes mit dem Titel "Islamischer Ehevertrag" online erhältlich.
Ein islamischer Ehevertrag beinhaltet als wesentlichen Bestandteil die sogenannte Morgengabe. Dabei kann es sich um einen Geldbetrag, Schmuck, Immobilien und/oder andere Wertgegenstände handeln, die mit der Eheschließung, spätestens aber im Zeitpunkt der Scheidung in das Eigentum der Frau übergehen. Die Fälligkeitsregelung, wonach nur ein Teil der Morgengabe mit der Eheschließung übertragen wird, ein weiterer Teil erst bei der Scheidung zu leisten ist, ist sehr häufig anzutreffen.
Die Morgengabe ist oft die einzige materielle Versorgung der Frauen, denn Länder des islamischen Rechtskreises kennen als gesetzlichen Güterstand nur die Gütertrennung. Ehefrauen erhalten somit nach einer Scheidung keinerlei Anteil an dem während der Ehe vom Ehemann erwirtschafteten Zugewinn. Hinzukommt, dass es in diesen Ländern keinen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltszahlungen gibt. Daher wird darauf geachtet, dass die Morgengabe - natürlich gemessen an den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Ehemannes - hoch ausfällt. Sind die Frauen durch eine Morgengabe nicht ausreichend abgesichert, müssen sie allein schon aus finanziellen Gründen nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren.
Deutsche Frauen, die einen muslimischen Ausländer heiraten wollen, wissen häufig nicht, wie sie mit diesem Rechtsinstitut umgehen sollen. Ist auf diese Ehe deutsches Recht anzuwenden, weil das Paar in Deutschland lebt, ist eine Morgengabe entbehrlich, weil das deutsche Familienrecht über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Versorgung der Frau regelt. Wird eine Morgengabe in einem islamischen Ehevertrag vereinbart, kann sie von einem deutschen Gericht als Unterhaltzahlung gewertet werden.
Abgesehen davon, dass die Morgengabe notwendiger Bestandteil des islamischen Ehevertrages und damit der Eheschließung ist, also Einfluss auf die Anerkennung der Eheschließung im Heimatland des islamischen Partners haben kann, ist sie dann sinnvoll, wenn der ausländische Ehemann in seine Heimat zurückkehren möchte und die Familie dorthin umsiedelt. Dabei ist die jeweilige Lebenssituation beider Partner zu berücksichtigten. Hat die Frau z.B. eine abgeschlossene Berufsausbildung? Soll sie künftig die Hausarbeit verrichten oder ist eine Berufstätigkeit vorgesehen? Und vor allem: in welchem Land soll die Ehe gelebt werden?
Die Morgengabe sollte mindestens so hoch sein, dass die Frau mit dem Geld ihre Rückreise, das Anmieten einer Wohnung und ihren Unterhalt für die ersten Wochen bestreiten kann.
Der Ehevertrag kann eine Regelung darüber enthalten, wo der gemeinsame Wohnsitz genommen werden soll. Die Ehefrau kann mit dem Ehemann darüber eine Vereinbarung treffen, um ihm zu verstehen zu geben, dass er den Wohnsitz nicht allein bestimmen kann.
In diesem Zusammenhang sollte weiter geregelt werden, dass die Ehefrau bei Wohnsitznahme im Heimatland des Mannes berechtigt ist, Besuche in der Ehewohnung zu empfangen.
In einigen Ländern benötigten die Ehefrauen die Erlaubnis des Ehemannes, wenn sie das Land verlassen wollen. In einem islamischen Ehevertrag kann daher mit dem Ehemann die Vereinbarung getroffen werden, dass er der Ehefrau stets die Ausreise garantiert und an deren Zustandekommen z.B. durch Bereitstellen finanzieller Mittel mitwirkt.
In manchen Ländern haben Ehefrauen nur unter ganz bestimmten, sehr eingeschränkten Bedingungen das Recht, selbst die Scheidung einzureichen; Gründe können sein: Die länger andauernde Abwesenheit des Ehemannes oder die Verletzung seiner Unterhaltsverpflichtung. In einen Ehevertrag können weitere Gründe aufgenommen werden, so z.B. die Eheschließung des Mannes mit einer zweiten Frau.
Es kann sinnvoll sein, Vereinbarungen über eine zukünftige Berufstätigkeit der Frau zu treffen, da der Mann in manchen Ländern hierzu seine Erlaubnis geben muss
Beitragszahlungen zur deutschen Rentenversicherung:
Um die Altersversorgung der deutschen Frau auch im Ausland zu sichern, kann im Ehevertrag vereinbart werden, dass die deutsche Partnerin ihre Rentenversicherungsbeiträge freiwillig weiter zahlt, wenn das Paar in das Heimatland des Mannes zieht. Falls sie dort Hausfrau sein würde, müsste dann ihr Mann die Leistungen erbringen.
Für gemeinsame Kinder können Sorgerechtsregelungen in einen Ehevertrag aufgenommen werden. Allerdings sind sie nicht bindend, sondern werden im Streitfall vom Familiengericht überprüft.
In islamisch geprägten Ländern ist das Sorgerecht so geregelt, dass der Vater die gesetzliche Vertretung der Kinder, die Mutter das Erziehungsrecht hat. Im Fall einer Scheidung im Heimatland des Ehemannes muss also damit gerechnet werden, dass das Sorgerecht dem Vater zugesprochen wird bzw. er es laut Gesetz bereits hat. Das bedeutet, dass eine Ausreise der Kinder mit der Mutter nur mit der väterlichen Zustimmung möglich ist. Eine Vereinbarung im Ehevertrag, die vorsieht, dass die deutsche Mutter das Sorgerecht und die Reisefreiheit für die Kinder hat, ist nach Mitteilung deutscher Auslandsvertretungen im Konfliktfall nicht durchsetzbar.
Auszüge aus unserem Buch:
Binationaler Alltag in Deutschland.
Ratgeber für Ausländerrecht, Familienrecht und interkulturelles Zusammenleben
hier bestellen