Vielfach bringen Ehegatt/-innen von Deutschen Kinder mit in die Ehe, die sie zu sich nach Deutschland holen wollen.
Kinder haben bis zum 16. Geburtstag einen Rechtsanspruch auf Nachzug nach Deutschland zu ihren Eltern bzw. zu ihren allein sorgeberechtigten Elternteilen (§ 32 Aufenthaltsgesetz), vorausgesetzt diese leben mit einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis in Deutschland und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln.
Eine Härtefallregelung sieht den Nachzug eines Kindes auch nach dem 16. Geburtstag vor, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder die Behörde aufgrund bisheriger Ausbildungs- und Lebensverhältnisse dem Kind positive Integrationschancen bescheinigt.
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann dem minderjährigen Kind (also bis zum 18. Geburtstag) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dabei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen.
Für im Herkunftsland verbliebene Kinder ist somit ein Antrag auf Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung zu stellen, den aufenthaltsrechtlichen Status und die finanzielle Situation in Deutschland sowie gegebenenfalls die alleinige Personensorge für das Kind nachzuweisen. Auch bei diesem Verfahren wird die inländische Ausländerbehörde hinzugezogen.