Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Der Aufenthalt für nachgezogene ausländische Ehegatt/innen bzw. ausländische Lebenspartner/innen ist in den ersten drei Jahren abhängig vom Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, die von der Ausländerbehörde meist als eine häusliche interpretiert wird (§ 31 Aufenthaltsgesetz).

Für geschiedene Paare ist der Zeitpunkt der Trennung äußerst wichtig, denn dieser wird bei der Entscheidung für den weiteren Aufenthalt zugrunde gelegt und nicht der Zeitpunkt der Scheidung.

Für die Anrechnung des eigenständigen Aufenthalts ist nur die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen, die in Deutschland gelebt wurde, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem der/die nachgezogene ausländische Ehegatt/in oder Lebenspartner/in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, wird nicht mitgerechnet.

Verstirbt der/ die deutsche Ehepartner/in oder der/ die deutsche Lebenspartner/in während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand und eine Aufenthaltserlaubnis vorlag, so tritt der eigenständige Aufenthalt unabhängig von der Dreijahresfrist ein.

Eine weitere Ausnahme ist in § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz geregelt: Liegt eine besondere Härte vor, wird von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren abgesehen.
Die besondere Härte liegt dann vor, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers/ der Ausländerin beeinträchtigt werden, z.B. wenn ihr/ ihm aufgrund physischer und/ oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt ebenso das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.

Hat der/ die ausländische Ehepartner/in bzw. der/ die ausländische Lebenspartner/in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben, wird für ein Jahr die Aufenthaltserlaubnis erteilt, auch wenn der Bezug von ALG II besteht. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht vorliegen (u.a. nach fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis).

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