Aufenthaltsrecht

Die mit Deutschen verheirateten Drittstaater/-innen, die mindestens 18 Jahre alt sind, haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland (§ 28 Aufenthaltsgesetz).

Nach erfolgter Eheschließung im Inland bzw. einer Familienzusammenführung ist ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen und die Heiratsurkunde, ein Krankenversicherungsschutz sowie ein Reisepass vorzulegen. Von bestimmten Personengruppen (Doppelstaatler oder Deutsche), die längere Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt haben und die Sprache des Landes sprechen, soll der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes gefordert werden. Die Behörde informiert über weitere vorzulegende Nachweise.

Gleichgeschlechtliche binationale Paare, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft in Deutschland begründen und/oder leben wollen, werden analog behandelt.

Aufenthaltserlaubnis

Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem/einer Deutschen wird in den ersten drei Jahren nach Eheschließung bzw. nach Einreise über die Familienzusammenführung eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ebenso erhalten unter den gleichen Bedingungen ausländische Elternteile deutscher Kinder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie die Personensorge für ihr Kind ausüben.

Nichtsorgeberechtigte ausländische Elternteile deutscher Kinder können ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis haben, wenn die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind im Bundesgebiet schon gelebt wird. Die Entscheidung hierüber liegt jedoch im Ermessen der örtlichen Ausländerbehörde.

Niederlassungserlaubnis

Besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fort, so wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn der ausländische Ehegatte / die ausländische Ehegattin bzw. die ausländischen Elternteile seit drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis haben, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können und kein Ausweisungsgrund (z.B. Straffälligkeit) vorliegt.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der mit keinen einschränkenden Bestimmungen versehen werden darf. Sie ist die höchste Verfestigung des Aufenthaltsstatus, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht.

Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt auch nach einem mehr als 6-monatigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes nicht mehr (§ 51 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz).

Das Augenmerk der Ausländerbehörde liegt folglich auf der ehelichen bzw. familiären Lebensgemeinschaft. Zweifel seitens der Behörde, dass diese nicht mehr besteht bzw. nie ernsthaft aufgenommen wurde, können zu Befragungen und Überprüfungen führen.

Eine zuvor erfolgte Trennung vom Ehepartner/von der Ehepartnerin führt zu einer Versagung der Niederlassungserlaubnis. Dann könnte nur weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, vorausgesetzt das eigenständige Aufenthaltsrecht wurde bereits erworben.