Ehegattennachzug

Die mit Deutschen verheirateten Drittstaater:innen haben einen Rechtsanspruch auf Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland. Das Visum ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland zu beantragen. Beizulegen ist die Heiratsurkunde als Nachweis für die Familienzugehörigkeit sowie der Reisepass als Identitätsnachweis. Ob die deutsche Auslandsvertretung weitere Dokumente und Unterlagen für die Bearbeitung dieses Antrags benötigt, sollte am besten direkt erfragt werden.

Die Ehegatt:innen von Deutschen müssen zudem nachweisen, dass sie über einfache Deutschkenntnisse verfügen. Es kann den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 "Start Deutsch 1" beigelegt werden. In Ausnahmefällen können auch andere Sprachzeugnisse als Nachweis genügen. Es kann auch geschehen, dass von dem geforderten Nachweis abgewichen wird, wenn bei der persönlichen Vorsprache in der deutschen Auslandsvertretung erkennbar ist, dass die geforderten einfachen Deutschkenntnisse (Niveau A1) vorliegen.

Je nach Herkunftsland werden zusätzliche Überprüfungen vorgelegter Urkunden und Dokumente hinsichtlich der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit durchgeführt. Vielfach werden Paare getrennt befragt, um herauszufinden, dass keine sogenannte Scheinehe geschlossen wurde, die keine Einreise und keinen Aufenthalt in Deutschland nach sich ziehen würde.

Wie beim Eheschließungsvisum sieht das Verfahren auch beim Ehegattennachzug vor, dass die deutsche Auslandsvertretung mit der Ausländerbehörde im Inland Kontakt aufnimmt und diese um ihre Zustimmung zur Visumerteilung bittet. Die örtliche Ausländerbehörde prüft, ob trotz Rechtsanspruchs Einreisehindernisse bestehen, z.B. eine Einreisesperre aufgrund einer früheren Abschiebung. Diese wäre erst im Inland aufzuheben, um ein Einreisevisum erteilen zu können.