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17.06.2022

Stellungnahme zum Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz

In einer Stellungnahme an das Bundesministerium des Innern und für Heimat fordert der Verband die Abschaffung des Sprachnachweises im Familiennachzug für alle.


Der Verband binationaler Familien und Partnerschaften dankt dem Bundesministerium des Innern und für Heimat für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Chancen-Aufenthaltsrechtsgesetz).

Der Verband begrüßt es sehr, dass der Gestzesentwurf eine Abschaffung des Sprachnachweises beim Familiennachzug für Familienangehörige von Fachkräften nach §§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5, 32 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 E-AufenthG vorsieht.

Jedoch: Der vorliegende Gesetzesentwurf mit einer ausschließlichen Fokussierung der Abschaffung des Sprachnachweises für Fachkräfte und IT-Spezialisten entspricht nicht der mehrheitlichen Motivation von Zuwanderung in der Bundesrepublik Deutschland und verkennt dabei im hohen Maße die Bedürfnisse unserer Ratsuchenden und Mitglieder und damit der Zivilgesellschaft im Bundesgebiet. Es ist darauf dringendst hinzuweisen, dass der partnerschaftliche Familiennachzug zu dem bedeutsamsten Motiv der Zuwanderung in der Bundesrepublik Deutschland gehört. Schätzungsweise 780.000 bis 825.000 Personen, die aktuell hier leben, sind zwischen 2005 und 2017 im erwerbsrelevanten Alter (zwischen 18 bis 54 Jahre) aus partnerschaftlichen Gründen (d.h. Familiengründung oder -zusammenführung) nach Deutschland zugewandert.

„Deshalb fordern wir, der Verband binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., im Namen aller unserer Ratsuchenden und Mitglieder, dass die Abschaffung des Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für alle Paare und Familien gelten soll, die sich derzeit im Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG befinden. Mindestens jedoch ist das politische Versprechen der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag 2021, den Sprachnachweis nach Einreise in der Bundesrepublik Deutschland erbringen zu können, unverzüglich in einem Gesetzgebungsverfahren umzusetzen“.
Eine Erbringung des Sprachnachweises nach Einreise ist jedoch entbehrlich, da die Partner:innen im Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ohnehin nach § 44 a Absatz 1 b AufenthG den Besuch eines Integrationskurses schulden. Ziel des Integrationskurses sind Deutschkenntnisse B1, was das Erreichen des Niveaus A1 ohnehin übertrifft.

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