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24.07.2026

Stellungnahme Referentenentwurf Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung


Die Stellungnahme zum Referentententwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Startchancen von Kindern und zur Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung (SCQEG) befasst sich insbesondere mit der vorgesehenen verplichtenden Sprachstandserhebung und bewertet die angedachten Maßnahmen kritisch als unzureichend. Aus der Perspektive mehrsprachig aufwachsender Kinder besteht die Gefahr, dass vorhandene sprachliche Kompetenzen unzureichend erfasst, Mehrsprachigkeit defizitorientiert betrachtet und Familien mit Migrationsgeschichte strukturell benachteiligt werden.

Hier die Stellungnahme in Gänze:   Stellungnahme Referentenentwurf Startchancen von Kindern 

Auszug

Regelungen zur Erhebung des Sprachstands bei Kindern spätestens im fünften Lebensjahr (§ 22a SGB VIII-E)
Der Gesetzentwurf sieht die verpflichtende Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands spätestens im fünften Lebensjahr vor. Dabei bleibt jedoch offen, wie sichergestellt werden soll, dass die eingesetzten Verfahren die besonderen Bedingungen mehrsprachigen Aufwachsens angemessen berücksichtigen.
Kritisch zu bewerten ist in diesem Zusammenhang die begrenzte Aussagekraft vieler derzeit eingesetzter Sprachstandserhebungsverfahren bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern. Die praktizierten Sprachstandserhebungen wurden für einsprachig aufwachsender Kinder entwickeln. Sie orientieren sich daher an Kompetenzen und Normwerten einer einsprachigen Sprachentwicklung und die Befunde sollten bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern somit mit Vorsicht betrachtet werden.1
Mehrsprachige Kinder erwerben ihre Sprachen nicht gleichmäßig in allen Lebensbereichen. Vielmehr verteilen sich ihre sprachlichen Kompetenzen auf unterschiedliche Sprachen und Kontexte. So kann ein Kind über einen altersgemäßen Wortschatz und ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten in der Familiensprache verfügen, während sich entsprechende Kompetenzen in der deutschen Sprache noch im Aufbau befinden. Wird die sprachliche Entwicklung jedoch ausschließlich oder überwiegend anhand der Deutschkenntnisse beurteilt, entsteht ein unvollständiges Bild der tatsächlichen sprachlichen Fähigkeiten des Kindes. Ein geringerer Wortschatz in der deutschen Sprache ist häufig Ausdruck eines normalen Zweitspracherwerbs und nicht automatisch ein Hinweis auf eine Sprachentwicklungsstörung oder einen allgemeinen Förderbedarf. Da viele standardisierte Verfahren lediglich den aktuellen Stand der Deutschkenntnisse erfassen und die gesamten sprachlichen Leistungen eines Kindes nicht berücksichtigen, besteht die Gefahr, sprachliche Unterschiede als Defizite zu interpretieren.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine ausdrücklichen Vorgaben dazu, wie eine solche differenzierte und fachlich angemessene Diagnostik sichergestellt werden soll. Der Gesetzentwurf überlässt den Ländern bzw. den jeweiligen Trägern einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Insbesondere werden weder verbindliche Standards für die Durchführung der Sprachstandserhebungen noch konkrete Qualifikationsanforderungen an die Fachkräfte, die diese Erhebungen durchführen sollen, gesetzlich festgelegt. Dies kann zu unterschiedlichen Umsetzungspraktiken und Qualitätsstandards zwischen den Bundesländern und Trägern führen. Vor diesem Hintergrund sind die Ergebnisse beziehungsweise die zu erwartenden Wirkungen der Regelung mit entsprechender Vorsicht zu bewerten und zu interpretieren.
Auf das Risiko eines solchen „Messens mit zweierlei Maß“ verweist auch der Rat für Migration in seiner Stellungnahme2. Dieser hebt hervor, dass Erfahrungen aus der Praxis darauf hindeuten, dass sprachliche Leistungen von Kindern nicht immer nach denselben Maßstäben bewertet werden. Während die Zurückhaltung von Kindern mit einem „nicht-deutschen“ Namen häufig als Hinweis auf einen Förderbedarf interpretiert wird, wird vergleichbares Verhalten bei Kindern ohne wahrgenommenen Migrationsbezug eher als situationsbedingt eingeordnet und diese Beobachtungen deuten darauf hin, dass bei der Beurteilung von Sprachkompetenzen erhebliche Ermessensspielräume bestehen. Ohne verbindliche Qualitätsstandards für die Erfassung mehrsprachiger Entwicklungsverläufe besteht die Gefahr, dass die verpflichtende Sprachstandsfeststellung nicht zu mehr Bildungsgerechtigkeit beiträgt, sondern bestehende Benachteiligungen von Kindern mit Migrationsbiographien nur verstärkt.
Fraglich ist zudem, ob die vorgesehenen Ressourcen ausreichen, um qualitativ hochwertige, wissenschaftlich fundierte und mehrsprachigkeitssensible Verfahren umzusetzen. Für die Durchführung der Feststellung sind lediglich zwei Stunden pro Kind vorgesehen. Die Erfassung sprachlicher und entwicklungsbezogener Kompetenzen bei mehrsprachig aufwachsenden Kindern erfordert jedoch besondere fachliche Expertise, die Einbeziehung der Elternperspektive sowie die Berücksichtigung unterschiedlicher sprachlicher Kontexte. Dies lässt sich kaum durch standardisierte Verfahren innerhalb eines engen Zeitrahmens angemessen gewährleisten.
Statt einer defizitorientierten Perspektive auf sprachliche Vielfalt braucht es ein modernes Verständnis von Mehrsprachigkeit als gesellschaftliche Ressource. Nur durch mehrsprachigkeitssensible Verfahren, diskriminierungsfreie Diagnostik, die aktive Einbeziehung der Familiensprachen und die entsprechende Qualifizierung der Fachkräfte kann sichergestellt werden, dass das Gesetz tatsächlich zu mehr Bildungsgerechtigkeit beiträgt.


2.Qualität der Förderung der sprachlichen Entwicklung des Kindes (§ 22a SGB VIII-E)
Kritisch zu betrachten ist, dass der Gesetzentwurf zwar einen Anspruch auf Sprachförderung formuliert, jedoch keine näheren Vorgaben hinsichtlich der fachlichen Ausgestaltung, der inhaltlichen Ausrichtung oder der qualitativen Standards dieser Förderung macht. Grundsätzlich begrüßen wir ausdrücklich das Ziel, die sprachliche Entwicklung des Kindes zu unterstützen. Gute Sprachkenntnisse sind eine wichtige Voraussetzung für Bildungsteilhabe, Chancengleichheit und einen erfolgreichen Übergang in die Schule. Allerdings darf Sprachförderung nicht auf eine einseitige Stärkung der deutschen Sprache reduziert werden. Die verschiedenen Sprachen eines Kindes stehen nicht in Konkurrenz zueinander, sondern unterstützen sich gegenseitig in ihrer Entwicklung. Eine Förderung, die ausschließlich auf Deutsch ausgerichtet ist und die Familiensprache(n) ausblendet, verkennt die sprachlichen Ressourcen mehrsprachig aufwachsender Kinder. Vor diesem Hintergrund sollte der Gesetzentwurf klarstellen, dass Sprachförderung grundsätzlich ressourcenorientiert und mehrsprachigkeitssensibel zu gestalten ist. Die Förderung der deutschen Sprache und die Stärkung der Familiensprache(n) müssen als gleichwertige Bestandteile einer ganzheitlichen Sprachbildung verstanden werden.
Besonders problematisch ist zudem, dass der Gesetzentwurf die konkrete Ausgestaltung der Sprachförderung weitgehend offenlässt. Dadurch entsteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum für die Länder, der zu sehr unterschiedlichen Förderkonzepten und Qualitätsstandards führen kann. Es bleibt unklar, welche fachlichen Mindestanforderungen bundesweit gelten sollen und wie sichergestellt wird, dass alle Kinder unabhängig von ihrem Wohnort Zugang zu qualitativ hochwertiger Sprachförderung erhalten. Ohne verbindliche bundesweite Standards besteht die Gefahr, dass Umfang, Qualität und mehrsprachigkeitssensible Ausrichtung der Förderung von Land zu Land erheblich variieren. Dies kann zu einer uneinheitlichen Förderpraxis führen und dem Ziel gleichwertiger Bildungschancen entgegenstehen. Gerade angesichts der zentralen Bedeutung früher Sprachbildung für den weiteren Bildungsweg sollte der Gesetzgeber deshalb bundesweit verbindliche Qualitätskriterien für Sprachförderung festlegen und nicht ausschließlich auf landesrechtliche Regelungen verweisen.


3.Familiensprache als Kriterium der herausfordernden Lebenslage (§ 22d SGB VIII-E)
Als Familienverband, der seit über 50 Jahren binationale, migrantische und transnationale Familien und Paare begleitet und sich für ihre Interessen einsetzt, betrachten wir die im Gesetzentwurf vorgesehene Berücksichtigung der „Familiensprache“ als Kriterium zur Bestimmung von Kindern in herausfordernden Lebenslagen als besonders schädlich und stigmatisierend. Die Nennung der Familiensprache neben Merkmalen wie finanzieller Bedürftigkeit suggeriert, dass das Aufwachsen mit einer anderen Familiensprache als Deutsch grundsätzlich ein Risikofaktor sei und mit besonderen Benachteiligungen gleichgesetzt werden könne. Eine solche Verknüpfung steht im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Mehrsprachigkeitsforschung, die Mehrsprachigkeit nicht als Defizit, sondern als sprachliche, kulturelle und kognitive Ressource bewertet.
Herausfordernde Lebenslagen entstehen nicht durch das Aufwachsen mit mehreren Sprachen, sondern durch soziale, ökonomische oder strukturelle Benachteiligungen und gesellschaftliche und institutionelle Barrieren, mit denen viele Familien konfrontiert sind. Die Verwendung der Familiensprache als ein Kriterium in diesem Kontext führt dazu, dass sprachliche Vielfalt und Familien mit migrantischen oder transnationalen Biografien fälschlicherweise pauschal als förderbedürftig kategorisiert werden. Familiensprache(n) ist/ sind kein Problem, das behoben werden muss, sondern eine gesellschaftliche Ressource, die aktiv gefördert werden sollte - auch in der frühkindlichen Bildung.