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4.09.2024

Stellungnahme zum Referentenentwurf Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen

im familiengerichtlichen Verfahren, zur Stärkung des Verfahrensbeistands und zur Anpassung sonstiger Verfahrensvorschriften


STELLUNGNAHME Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von gewaltbetroffenen Personen im familiengerichtlichen Verfahren

Im Großen und Ganzen begrüßen wir die Erweiterung der familiengerichtlichen Verfahren um den Aspekt des Gewaltschutzes und der Möglichkeiten der Verfahrensbeistände zur besseren rechtlichen Stellung der Kinder.

Unsere

Abschließende Anmerkungen

Das vorliegende Regelungsvorhaben ist ein kleiner Baustein zum Schutz vor Gewalt. Im Koalitionsvertrag stand, dass die Istanbul-Konvention vorbehaltlos und wirksam umgesetzt würde. Um der Verpflichtung adäquat nachzukommen, bedarf es noch mehr.

Wir hätten es sehr begrüßt, wenn im vorliegenden Regelungsentwurf die erweiterte Gewaltdefinition der Istanbul Konvention zugrunde gelegt worden wäre anstelle der Gewaltdefinition des Gewaltschutzgesetzes. So betrifft bspw. die wirtschaftliche Gewalt oder psychische Gewalt viele unserer Familien in der Beratung und im Umgang, umso mehr, wenn aufenthaltsrechtliche Belange eine Rolle spielen.

Aus unserer Erfahrung heraus, ist vielen gewaltbetroffenen Personen nicht bekannt, welche Rechtsansprüche sie haben. Dies stellen wir in der Beratung fest, wenn bspw. nicht bekannt ist, dass ein eigenständiger Aufenthalt bei Gewaltbetroffenen auch vor Ablauf der drei-Jahres-Frist möglich ist. Daher ist hier ein Ausbau der Informationsmöglichkeiten und hier insbesondere mehrsprachige Informationen dringend vonnöten. Dies könnte bspw. in den Integrationskursen stattfinden, aber auch durch eine flächendeckende Verbreitung von mehrsprachigen Informationen per Flyer und QR-Codes bei Ärzt:innen, in Supermärkten, im ÖPNV, in Erstaufnahmeeinrichtungen, etc.

Unserer Erfahrung nach mangelt es darüber hinaus auch an ausreichend finanzierten Schutzhäusern, gerade für längerfristige Aufenthalte, was insbesondere bei älteren Kindern dringend vonnöten ist. Hier braucht es eine deutliche Aufstockung.