Aktuelles

8.03.2023

Stellungnahme des Verbandes zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Die vorliegenden Entwürfe überzeugen nicht umfassend, da die im Inland befindlichen Potentiale nicht ausreichend ausgeschöpft werden und mit den angestrebten Veränderungen eine Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Sicherung der sozialen Systeme schon durch die Zahl der zu erwartenden Erwerbsmigrannt:innen nicht gewährleistet erscheint.


Ein „Spurwechsel“, also ein Wechsel im Aufenthaltszweck ist auch weiterhin nur eingeschränkt für Inhaber:innen bestimmter Aufenthaltsrechte möglich
Zum Teil handelt es sich um gut qualifizierte Arbeitskräfte mit einer guten Prognose, das Asylverfahren positiv zu beenden. Sie könnten dem deutschen Arbeitsmarkt als qualifizierte Arbeitskräfte zur Verfügung stehen und sollten die Möglichkeit erhalten ein Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken erlangen zu können.

Auszüge :

Folgende Punkte möchten wir betonen:
• Bei unfreiwilligem Verlust der Arbeitsstelle, sei es durch Kündigung, Insolvenz oder anderen Umständen müssen Inhaber:innen eines Aufenthaltsrecht aus Erwerbsgründen Arbeitssuchenden nach § 20 AufenthG-E gleichgestellt werden.
• Schaffung von Möglichkeiten für ausländische Arbeitskräfte, von Familienpflegezeit und Pflegezeit für im Ausland lebende nahe Angehörige Gebrauch machen zu können.
• Grundsätzliche Abschaffung des A1 Deutschsprachnachweises für Ehepartner:innen vor der Einreise nach Deutschland einen Rechtsanspruch für alle hinzuziehende Familienmitglieder für einen Integrationskurs sowie der zeitnahe Besuch eben diesen.
• Rücknahme des ggf. notwendigen C1 Deutschsprachnachweises für über 16 jährige nachziehende Kinder von Erwerbsmigrant:innen.
•Arbeitsmarktpotential von nachziehenden Ehepartner:innen müssen gezielt erhoben und gefördert werden (vgl. zu den Potentialen die DeZIM Studie aus dem Jahr 2020 (Quelle: Publikation Detail (dezim-institut.de)).
• Besuchsaufenthalte naher Familienangehöriger aus dem Ausland müssen grundsätzlich möglich sein und sollen nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden können.
• Erhöhung von Kinderbetreuungsplätzen und Garantie einer Kinderbetreuung für nachziehende minderjährige Kinder.


Der Verband binationaler Familien & Partnerschaften fordert, den Personenkreis für die Familienzusammenführung für volljährige nicht verheiratete und in Ausbildung befindliche Kinder bis zum 27 Lebensjahr und Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades sowohl für den Nachziehenden als auch für den Inhaber der Blauen Karte EU zu erweitern. Weiterhin darf der Nachzug nicht unter Bedingungen wie der Lebensunterhaltssicherung oder des ausreichenden Wohnraums gestellt werden.

Nach unseren langjährigen Erfahrungswerten in der Beratung und im direkten Kontakt mit betroffenen Familien raten wir hier dringendst den Familiennachzug auch bei der Chancenkarte im § 20 a AufenthG-E gesetzlich zu verankern und sich nicht lediglich auf den Familiennachzug und Kindernachzug nach §§ 29, 30 und 32 AufenthG zu beschränken.

 

STELLUNGNAHME