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27.08.2022

Stellungnahme zum Entwurf eines Hessischen Antidiskriminierungsgesetzes (HADG) durch die LINKE

Der Verband begrüßt ausdrücklich das Bestreben zur Einführung eines Hessisches Landesantidiskriminierungsgesetz. Die bestehenden Schutzlücken bei Diskriminierungen aufgrund hoheitlichen Handelns werden durch diesen Gesetzesentwurf geschlossen.


Der Verband begrüßt ausdrücklich das Bestreben zur Einführung eines Hessisches Landesantidiskriminierungsgesetz. Grundsätzlich gilt es, einen bundesweit für alle Lebensbereiche umfassenden Schutz vor Diskriminierung zu schaffen und zu gewährleisten, damit Diskriminierungsbetroffene, über den Schutzbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinaus, hinreichend Rechtsschutz bei der alltäglichen Begegnung mit Diskriminierungsmomenten finden. Hierzu trägt der vorliegende Entwurf ein großes Stück bei. Die bestehenden Schutzlücken bei Diskriminierungen aufgrund hoheitlichen Handelns werden durch diesen Gesetzesentwurf geschlossen. Die Ansprüche Betroffener auf Unterlassen, Beseitigung, Schadensersatz sowie Entschädigung werden durch die Ergänzung des Diskriminierungskataloges für Betroffene erweitert.
Die Einführung eines Verbandsklagerechts für Antidiskriminierungsverbände, welche als solche in einem Verfahren nach diesem Gesetzesentwurf anerkannt werden sollen, ist notwendig, um umfassenden Rechtsschutz für Betroffenen zu gewährleisten. Unabhängig der individuellen Betroffenheit Einzelner, besteht damit die Möglichkeit Verstöße gegen Diskriminierungsverbote gerichtlich feststellen zu lassen. Das sehen wir als große Unterstützung für Betroffene aufgrund der Verlagerung des Prozessrisikos sowie der Nutzung der Sachkunde des jeweiligen Verbandes an.
Wir begrüßen ausdrücklich die Verwendung einer Formulierung, die den Schutzbereich der „rassistischen und antisemitischen Zuschreibung“ erfasst, in Abkehr zu dem Begriff der „Rasse“. Wir unterstützen und betonen, die Notwendigkeit der Schaffung einer nicht weisungsgebundenen Ombudsstelle. Das E-HADG schafft dazu eine gesetzliche Grundlage.
Allerdings sehen wir ein grundsätzliches Problem im Geltungsbereich des E-HADG, da das E-HADG nicht für Bundesbehörden und Mischbehörden greift. Deshalb ist ein Bundesantidiskriminierungsgesetz oder die Novellierung des AGG sowie das Einführung von Landesantidiskriminierungsgesetzten im ganzen Bundesgebiet nötig, um einen umfassenden Schutz vor Diskriminierung gesetzlich verwirklichen zu können.

STELLUNGNAHME