Trennung und Scheidung - 15

Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig mit der Ehescheidung durchzuführen, es sei denn, die Ehegatten haben ihn in einem Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrenten, Pensionen, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis bezeichnet. Der Versorgungsausgleich wurde erst 1976 vom Gesetzgeber eingeführt. Durch richterlichen Beschluss erhält derjenige Ehegatte, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften eingezahlt hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinen und den erworbenen Anwartschaften des anderen. Dieser Betrag wird in der Regel dem Rentenkonto gut geschrieben. Es gibt also keine Auszahlungen. Wichtig ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Frauen, die während der Ehe nicht gearbeitet haben, können über die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft erlangen. Zusammen mit den Rentenanwartschaften des Ehemannes, die mit der Scheidung übertragen werden, erhalten viele Frauen erstmals einen eigenen Rentenanspruch.

Bei binationalen Ehen wird in jüngerer Zeit von deutschen Gerichten geprüft, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs den ausländischen Ehegatten unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, wird der Ausschluss des Versorgungsausgleichs als ungültig betrachtet. Daher ist binationalen Paaren anzuraten, sich dahingehend fachanwältlich beraten zu lassen.

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