Trennung und Scheidung - 2

Wer zahlt wem Unterhalt?

Einer der großen Streitpunkte zwischen Ehepaaren stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z.B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.

Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Als Arbeitnehmer legt er Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor; bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt in der Regel aus dem Einkommen der letzten drei Jahre. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln, weil diese Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, was Arbeitnehmern nicht möglich ist.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d.h. wer es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, der kann auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte ein kompetenter Anwalt/eine kompetente Anwältin eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.

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