Trennung und Scheidung - 8

Versöhnung

Die Zeit der Trennung dient dazu, sich Klarheit über den tatsächlichen Zustand der Ehe zu verschaffen. Wird die Ehe als zerrüttet, als nicht reparabel angesehen, so wird konsequenterweise die Scheidung beantragt. Besteht nach reiflicher Überlegung ernsthaft der Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufzunehmen, so wird die Trennungszeit gestoppt oder der Scheidungsantrag zurückgezogen.

Dieser ernsthafte Wille ist nach außen deutlich zu machen, zum Beispiel durch den Einzug in die eheliche Wohnung, durch die Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft und durch das Zusammenleben über einen längeren Zeitraum. In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Versöhnung vorliegt, wenn das Paar mehr als drei Monate zusammenlebt. Gelegentliche Besuche, eine von vornherein vereinbarte Befristung wie zum Beispiel ein gemeinsamer Urlaub oder auch einmaliger Geschlechtsverkehr sind keine ausreichenden Indizien für die Unterbrechung bzw. Aufhebung der Trennung.

Wenn die Trennung der Ausländerbehörde bereits bekannt geworden ist, so wird die 3-jährige Mindestehebestandszeit so gerechnet, dass sie nach der Versöhnung von neuem zu laufen beginnt.

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