Trennung und Scheidung - 14

Die internationale Zuständigkeit

Zuerst einmal ist zu klären, ob bei einer anstehenden Scheidung mit Auslandsbezug die internationale Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts vorliegt. Diese besteht dann, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, sei es dass einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mindestens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Erst dann darf ein deutsches Gerichts über einen Scheidungsantrag entscheiden, sofern der andere Ehegatte nicht zuvor einen Scheidungsantrag in einem anderen Land gestellt hat.

Diese Zuständigkeit ist aber nicht ausschließlich. Auch ein ausländisches Gericht kann international für den gleichen Fall zuständig sein. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland rechtshängig geworden, d.h. ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt worden, ist das deutsche Gericht gehindert, die Scheidung auszusprechen. Bedeutend ist dies für eine binationale Ehe, die im Ausland geführt wurde, und der deutsche Ehepartner nach Deutschland zurückkehrt. Reicht der ausländische Ehepartner die Scheidung am gemeinsamen Wohnort außerhalb des Bundesgebietes ein und erreicht die Rechtshängigkeit vor dem deutschen Ehegatten in Deutschland, so kann die Scheidung in Deutschland nicht mehr ausgesprochen werden.

Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, beginnt das Scheidungsverfahren mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht durch einen Anwalt/eine Anwältin. In der Regel ist das Familiengericht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts für die Scheidung zuständig oder das Familiengericht des Ortes, an dem ein Ehegatte mit den gemeinsamen ehelichen Kindern lebt.

Lebte das Ehepaar im Ausland und verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Scheidungsverfahren beim Familiengericht des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin einzureichen.

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