Trennung und Scheidung - 16

Der Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Für den nachehelichen Unterhalt muss ein neues Unterhaltsurteil erwirkt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht nun eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es wird erwartet, dass beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen, dass sie etwas tun, um leistungsstark zu sein. Nur minderjährige Kinder haben immer einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt nach der Scheidung:

  • Betreuungsunterhalt; wenn gemeinsame Kinder Pflege und Erziehung bedürfen.
  • Altersunterhalt; wenn aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
  • Krankheitsbedingter Unterhalt; wenn wegen des Krankheitszustandes eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.
  • Erwerbslosenunterhalt; wenn nach einer Erwerbstätigkeit Ausschau gehalten wird, aber noch keine sichernde gefunden wurde.
  • Aufstockungsunterhalt; wenn eine Arbeit aufgenommen wurde, die den eigenen Unterhaltsbedarf nicht deckt.
  • Ausbildungsunterhalt; wenn ehebedingt eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde, nun aber fortgesetzt werden soll.

kindesunterhalt

Kinder müssen auch finanziell versorgt werden. Sie haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, entrichtet durch die Versorgung und Betreuung des Nachwuchses einen sogenannten Naturalunterhalt. Das gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, die Kinder aber eher bei einem Elternteilteil leben. Ist dieser Elternteil der wirtschaftlich stärkere, so kann es sein, dass er zusätzlich an dem Barunterhalt beteiligt wird. Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

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