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film: binational in leipzig

Ein sechsminütiger Film erzählt vom binationalen Leben - hier können Sie den Beitrag undefined"Bürokratie und Liebe" von Web-TV der Universität Leipzig ansehen.

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Fragen und Antworten

Herr M.: Ich komme aus Brasilien und habe vor 2 ½ Jahren eine deutsche Frau geheiratet. Leider hat es mit uns beiden nicht geklappt und wir wollen uns trennen. Kann ich dennoch in Deutschland bleiben?

Ausländische Ehegatten von Deutschen bekommen ein eigenständiges, d.h. von der Ehe unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie 2 Jahre in ehelicher Lebensgemeinschaft und mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt haben. Maßgebend ist hier die Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens bis zur Trennung und nicht bis zur offiziellen Scheidung. Wenn Sie also seit 2 Jahren aufgrund Ihrer Ehe eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und solange mit Ihrer Frau zusammengelebt haben, können Sie weiterhin in Deutschland bleiben, auch wenn Sie sich beide trennen sollten.


Frau W.: Ich komme aus Thailand und bin seit ca. 3 Jahren mit einem deutschen Mann verheiratet. Leider haben wir uns nicht verstanden und uns vor ein paar Monaten getrennt. Meine Aufenthaltserlaubnis läuft bald ab und ich wollte die Niederlassungserlaubnis beantragen. Bei der Ausländerbehörde sagte man mir aber, dass ich sie noch nicht bekommen kann. Wieso das? Ich habe gehört, dass Ehegatten von Deutschen nach 3 Jahren Ehe eine Niederlassungserlaubnis bekommen können. Ich bin doch noch nicht geschieden, warum werde ich also so behandelt?

Die Erteilung Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren für ausländische Ehegatten von Deutschen ist von dem Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig. Wenn Sie von Ihrem Ehemann getrennt leben, gelten für Ihren Aufenthalt die gleichen Regelungen, die auch für andere Migrant/-innen in Deutschland angewendet werden. Das bedeutet, dass Sie wieder eine Aufenthaltserlaubnis bekommen und erst nach insgesamt fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis beantragen können. Die Information der Ausländerbehörde ist somit völlig korrekt.


Frau N.: Ich komme aus Russland und bin seit einem Jahr mit einem deutschen Mann verheiratet. Unsere Ehe ist ganz schrecklich, er schlägt mich und droht mir, zur Ausländerbehörde zu gehen und mich abschieben zu lassen, wenn ich mich von ihm trenne. Ich kann es nicht mehr aushalten. Ich will aber nicht nach Russland zurück, ich habe dort nichts mehr und weiß nicht, wie ich weiter leben soll!

Sie müssen sich von Ihrem Mann nicht unter Druck setzen lassen. Bei Ehegatten, die Opfer häuslicher Gewalt sind, kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht begründet werden, auch wenn die Ehe noch keine 2 Jahre besteht. Es handelt sich hier um einen sog. Härtefall. Eine besondere Härte liegt z.B. dann vor, wenn es für den misshandelten Ehegatten (oder auch für im Haushalt lebende Kinder) unzumutbar ist, in dieser Situation zu leben. Es ist wichtig, dass Sie Ihre schwere Situation nachweisen können, z.B. durch ärztliche Atteste über Ihre Verletzungen, Protokolle von Polizeieinsätzen, Aussagen von Zeugen, Notizen aus dem Frauenhaus.


Frau L.: Mein Mann kommt aus Mexiko, ich bin Deutsche und wir sind seit 2 ½ Jahren verheiratet. Wir wollen auch weiterhin in Deutschland leben. Mein Mann denkt darüber nach, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Antwort: Ihr Mann kann als ausländischer Ehegatte einer Deutschen nach 3 Jahren Ehe und Aufenthalt in Deutschland den Einbürgerungsantrag stellen. Vorausgesetzt werden insbesondere:

  • Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft
  • der Besitz einer befristeten oder einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis
  • keine Straffälligkeit;
  • ausreichende Deutschkenntnisse;
  • die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln (ggf. durch den deutschen Ehegatten);
  • und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.


Weitere Informationen können Sie bei der Einbürgerungsstelle in Ihrer Gemeinde einholen oder im Internet auf der Seite zum [ Thema Einbürgerung ], die von der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration eingerichtet wurde.


Herr L.: Ich lebe seit 5 Jahren in Deutschland und habe eine Aufenthaltserlaubnis. Von meiner deutschen Frau bin ich mittlerweile geschieden. Kann ich trotz Scheidung die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen?

Selbstverständlich können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, auch wenn Sie nicht mehr mit einer deutschen Frau verheiratet sind. Sie müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen wie z.B. die finanzielle Sicherung Ihres Lebensunterhalts oder einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bedingt durch die Scheidung ist nun nicht mehr möglich, die verkürzten Aufenthaltsfristen für Deutschverheiratete (in der Regel 3 Jahre Ehe) in Anspruch zu nehmen. Dies gilt nur für Paare, die zusammenleben. Nach einer Scheidung werden Sie wie jeder andere Migrant in Deutschland behandelt; d.h. nach 8 Jahren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland erwerben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung. Im Einzelfall ist es möglich, auch früher eingebürgert zu werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt wird. Ob Sie solch ein Einzelfall sind, lässt sich anhand der knappen Angaben nicht beurteilen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich beraten zu lassen entweder bei Verbänden wie wir einer sind oder bei kommunalen Einbürgerungsstellen.


Herr K.: Ich bin Deutscher und habe in Indien eine Freundin. Leider ist es sehr schwierig, auf diese Entfernung eine Beziehung zu führen. Wir fühlen uns aber noch nicht soweit zu heiraten, außerdem kennt meine Freundin Deutschland noch nicht so gut. Gibt es eine Möglichkeit, dass Sie hier länger bleiben kann, ohne dass wir gleich heiraten müssen?

Menschen aus Nicht-EU-Ländern haben meistens keine Möglichkeit, eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland zu bekommen, wenn sie nicht mit einem/einer Deutschen verheiratet sind. Die Tatsache, dass eine Beziehung gelebt wird, reicht für die Erteilung des Aufenthalts leider nicht aus, obwohl diese Form des Zusammenlebens in Deutschland und anderswo üblich geworden ist. Ihre Freundin kann Sie also weiterhin als Touristin besuchen; eine Alternative wäre vielleicht noch der Besuch eines Sprachkurses oder die Aufnahme eines Studiums, vorausgesetzt dass die Bedingungen hierfür gegeben sind. Eine ausreichende Finanzierung ist in allen Fällen eine zwingende Voraussetzung.


Frau M.: Hallo, ich habe einen tunesischen Freund, der noch in Tunesien lebt. Ich selbst bin Französin, lebe aber schon lange in Deutschland. Ich fliege sooft ich kann zu ihm nach Tunesien. Auf die Dauer ist es aber nicht einfach. Ich hätte meinen Freund gerne länger hier bei mir, ich habe sogar schon eine Stelle gefunden, wo er arbeiten könnte, wir würden also dem Staat nicht zur Last fallen. Wäre das möglich?

Menschen, die aus den Ländern außerhalb der EU kommen, haben leider keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder eine Arbeitsgenehmigung. Auch eine gefundene Stelle begründet keinen Anspruch auf diese Genehmigungen. Wenn Sie einen Arbeitgeber für Ihren Freund gefunden haben, dann ist dieser Arbeitsgeber verpflichtet, die freie Stelle dem Arbeitsamt zu melden, damit sie an bevorrechtigte Personen vermittelt werden kann (Deutsche, deutsch Verheiratete, EU-Bürger/-innen und ihre Familienangehörigen, andere hier lebende Migrant/-innen). Es gibt von dieser allgemeinen Regelung ein paar Ausnahmen, je nach aktuellem Bedarf für bestimmte Berufsgruppen aus bestimmten Ländern. Da sich die Situation ständig ändert, können Sie aktuelle Informationen bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (ZAV) in Bonn einholen.


Frau A.: Ich bin Deutsche und möchte einen Mann aus Marokko heiraten. Wir lieben uns sehr, aber bevor ich ihn heirate, will ich mich nach meinen Rechten erkundigen. Wir haben vor in Marokko zu heiraten und wollen anschließend in Deutschland leben. Welches Recht gilt dann für uns und habe ich Nachteile zu befürchten?

Ganz allgemein muss man anmerken, dass es kein weltweit einheitliches Recht gibt, das die Angelegenheiten binationaler Paare regeln würde. Die einzelnen Länder wenden ihre eigenen Regelungen und Gesetze an. Daher ist der Lebensmittelpunkt Ihrer Ehe für die Rechtslage von Bedeutung. In Deutschland richten sich die Eheangelegenheiten binationaler Paare nach dem deutschen Internationalen Privatrecht (IPR). Hiernach gilt für eine binationale Ehe und/oder ihre Scheidung das Recht des Landes, in dem die Eheleute ihre Ehe führen bzw. hauptsächlich geführt haben. Der Ort der Eheschließung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Wenn Sie also mit Ihrem Mann in Deutschland leben werden, wird für Ihre Ehe deutsches Recht Anwendung finden. Deutsches Recht endet aber an deutschen Grenzen. Sollten Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, erkundigen Sie sich dann bitte, welche Regelungen in dem anderen Land gelten.


Frau B.: Ich habe einen ägyptischen Verlobten. Wir werden bald heiraten und wollen in Zukunft eine Familie gründen. Ich mache mir aber Gedanken, ob ich nach einer eventuellen Scheidung die Kinder behalten könnte, weil mein Mann ja Moslem ist, oder kann ich es in einem Vertrag vereinbaren, dass ich das Sorgerecht auf jeden Fall bekomme? Ach ja, ich vergaß zu sagen, dass ich Deutsche bin.

Es gibt keine international einheitlichen Regelungen zum Sorgerecht über Kinder, d.h. jedes Land hat seine eigenen Gesetze, die es anwenden wird und zwischen den einzelnen Ländern kann es unterschiedliche Regelungen geben. Aus deutscher Sicht werden Fragen des Sorgerechts nach dem Recht des Landes geregelt, in dem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, d.h. für alle in Deutschland lebenden Kinder gilt das deutsche Recht. Das deutsche Recht sieht die gemeinsame Sorge der Eltern für ihre Kinder grundsätzlich vor - auch nach einer Scheidung. Vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten nützen daher nichts. Sie bleiben unberücksichtigt, denn diese können gesetzliche Regelungen nicht außer Kraft setzen. Vielmehr soll die Regelung der elterlichen Sorge dem Kindeswohl dienen und kann nur im konkreten Fall (z.B. wenn ein Elternteil einen begründeten Antrag stellt) durch das Familiengericht geändert werden.